Lieber Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser,
testen, impfen und Hygienemaßnahmen – mit diesem Dreiklang wollen wir in Schleswig-Holstein mit aller Vorsicht vom Lockdown schrittweise zu mehr Normalität zurückzukehren. Die von Daniel Günther geführte Landesregierung hat als erste einen Perspektivplan für wohl überlegte Lockerungen der seit Jahresbeginn bestehenden Pandemiebekämpfungsmaßnahmen vorgelegt. Diese Planungen sind nun auch in die bundesweiten Beschlüsse der letzten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin eingeflossen. In dieser Ausgabe der „Neuigkeiten aus Kiel“ stellen wir Ihnen die gerade erarbeiteten Verordnungen für die Lockerungen vor. Die große Disziplin, mit der die Menschen in Schleswig-Holstein vor allem die Hygiene- und Lockdownregelungen befolgt haben, sind die wesentliche Grundlage dafür, dass wir zu den Bundesländern mit der geringsten Inzidenz gehören und deswegen auch erste wichtige, vorsichtige Schritte zurück zur Normalität gehen können. Wir werden Sie zeitnah über die weiteren Beschlüsse zur Test- und Impfstrategie informieren. Bleiben Sie gesund!
Mit herzlichen Grüßen und ein schönes Wochenende Ihre Landtagsabgeordneten Klaus Schlie Andrea Tschacher
Landesregierung beschließt Öffnungen Ministerpräsident Günther: „Mit der Situation verantwortungsbewusst umgehen“ Die Öffnungsschritte in Schleswig-Holstein ab 8. März 2021 auf einen Blick Quelle: Landesregierung
➢ Einzelhandel
Der Einzelhandel kann unter Auflagen (Hygienekonzepte usw.) wieder öffnen. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Für Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern gilt eine Begrenzung von einer Person je 20 Quadratmeter der darüberhinausgehenden Fläche. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Verkaufsstellen, deren Sortiment hauptsächlich aus Lebensmitteln besteht. Beispiel: Auf 1.000 Quadratmetern Verkaufsfläche sind gleichzeitig 90 (80+10) Kunden erlaubt.
➢ Körpernahe Dienstleistungen
Auch Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios können nun wieder öffnen – mit entsprechenden Hygienekonzepten und Kontaktdatenerhebung. Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie Kundinnen und Kunden müssen qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Wenn bei der Behandlung im Gesicht der Kundin bzw. des Kunden nicht dauerhaft eine entsprechende Maske getragen werden kann, sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, u.a. ein negativer Covid19-Test der Kundin/des Kunden sowie ein Testkonzept der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters für das Personal. ➢
➢ Freizeit und Kultur
Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archive können unter Auflagen (Hygienekonzept, Begrenzung der Besucherzahl, Kontaktdatenerhebung) wieder öffnen, ebenso Sonnenstudios und botanische Gärten.
➢ Sport
Kontaktfreier Sport mit bis zu 10 Personen außerhalb geschlossener Räume ist möglich. Zudem können draußen bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung Sport treiben. Sport in geschlossenen Räumen ist weiterhin allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich. In großen Räumen bzw. Hallen können auch mehr Personen Sport treiben (mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person). Auch in Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume und beim Kindersport müssen Hygienekonzepte vorliegen und Kontaktdaten erhoben werden.
➢ Außerschulische Bildungsangebote
Fahr- und Flugschulen können mit entsprechenden Hygienemaßnahmen und -konzepten den Betrieb aufnehmen, Musikschulen können Einzelunterricht anbieten, Erste-Hilfe-Kurse und Kurse in Hundeschulen (im Außenbereich mit bis zu zehn Personen einschließlich Trainerin oder Trainer) können stattfinden.
➢ Pflegeeinrichtungen
Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen, in denen ein hinreichender Impfschutz (mindestens zwei Wochen nach abgeschlossener Impfserie) gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, können in Gemeinschaftsräumen der Einrichtung wieder Gruppenangebote nutzen.➢ Einrichtungen der Eingliederungshilfe Angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen eine qualifizierte MundNasen-Bedeckung tragen und sind mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen.
➢ Kinder- und Jugendhilfe
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind als Präsenzveranstaltung mit bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern in einer festen Gruppe zulässig. Hinweis: Über weitere Öffnungsschritte werden Bund und Länder bei ihrer nächsten Konferenz am 22. März 2021 beraten. Dazu zählen die Bereiche Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels. Die Landesregierung ist bestrebt, möglichst einheitliche Regeln in Norddeutschland zu verabreden. Ein in jeder Hinsicht synchrones Vorgehen wird aber kaum realisierbar sein. Es bleibt weiterhin wichtig, dass wir uns alle gemeinsam weiterhin an die erforderlichen Hygiene- und Abstandsregeln halten und ebenso verantwortungsbewusst mit der Situation umgehen.
➢ Einrichtungen
der Eingliederungshilfe Angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen eine qualifizierte MundNasen-Bedeckung tragen und sind mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen. ➢
➢ Kinder- und Jugendhilfe
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind als Präsenzveranstaltung mit bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern in einer festen Gruppe zulässig.
Corona-Impfungen für Berechtigte der Prioritätsgruppe 2
Aktueller Stand der Dinge In einer Pressekonferenz hat unser Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg am Freitag (05.03.2021) über die Öffnung der Prioritätsgruppe 2 bei der Impfterminvergabe informiert.
➢ Neben Berechtigten der Prioritätsgruppe 1 werden sich ab Dienstag, 9. März 2021, 17 Uhr, auch Personen aus der Prioritätsgruppe 2 unter 65 Jahren unter www.impfen-sh.de online für eine Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca anmelden können. Basis ist die CoronaImpfverordnung des Bundes (§3 CoronaImpfV). Die Bundesimpfverordnung basiert auf der Empfehlung der Ständigen Impfkommission.
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